Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für

alle Aufträge und Warenkäufe bei der Firme carservice-berlin (nachfolgend als CSB bezeichnet),

die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) mit CSB getätigt werden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der

weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden

kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen

oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei telefonischen Vertragsabschlüssen wird

der Verbraucher auf die Geltung dieser AGB hingewiesen werden; im Geschäftsverkehr mit

Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbeauftragung

einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor

ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft von CSB

angebotene Dienstleistungen und Services nutzt (z.B. Kurzzeitkennzeichen, Zulassungsdienste

Transporte oder Überführungen), gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts-und/oder Nutzungsbedingungen,

die für den jeweiligen Service Anwendung finden. Die jeweils spezielleren Bedingungen gehen

für den Fall, dass sie im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

stehen, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 1.2 Ab einer Auftragserteilung

von mehr als drei Dienstleistungen (z.B. Kurzzeitzulassungen, Zulassungen, Transporte oder

Überführungen) im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der

Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CSB erbringt alle

Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher

Dritten, insbesondere der Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach eigenem freiem Willen und

Ermessen. 2.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung

erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der

Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und

wahrheitsgemäß auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung

umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des

Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die

jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes

vereinbart ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. Dies beinhaltet

auch den Abschluss einer notwendigen Kfz-Versicherung, das Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie

die Weiterleitung der erforderlichen Erklärung/Unterlagen an die Kfz-Zulassungsstelle. § 3

Nicht-Verfügbarkeit der Leistungen 3.1 Soweit die Leistung von CSB die Lieferung von Waren

beinhaltet, steht ein jedes solcher Angebote unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung. Wenn die

bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil CSB bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und

unverschuldet von seinem Lieferanten nicht beliefert wird, hat CSB das Recht, sich von dem

Vertrag zu lösen. CSB wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung

nicht möglich ist und ihm die evtl. bereits gezahlte Vergütung unverzüglich erstatten.

Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht zur Lösung nur, sofern CSB ein konkretes

Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Zulieferer überraschend nicht beliefert

wurde. 3.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern CSB

hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat.

Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) bleibt unberührt. Dem

Verbraucher stehen im Falle einer Falschlieferung im Sinne des § 434 Abs.3 BGB die gesetzlich

vorgeschriebenen Rechte uneingeschränkt zu. § 4 Preise/Zahlungsbedingungen 4.1 Der Preis für

die durchzuführende Leistung ergibt sich aus den dem Kunden bei Beauftragung zur Kenntnis

gebrachten Preisen oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen,

Preisvereinbarung. 4.2 Der Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur Zahlung des vereinbarten

Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt

frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-

Notification) wird auf 10 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung

des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der

Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers, solange die

Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht nur CSB verursacht wurde. 4.3 Der Kunde ist berechtigt,

vom Auftrag bis 8 Tage vor Auftragserfüllungsdatum gegen Erstattung einer Bearbeitungsgebühr

in Höhe von EUR 30,00 an CSB zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 10 Tage vor

Auftragserfüllung, hat der Kunde die komplette vereinbarte Vergütung an CSB zu ersetzen. Dem

Kunden bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein

geringerer Schaden entstanden ist. 4.4 In den jeweils dargestellten Preisen ist die derzeit

geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der

jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.5 Die Vergütung von CSB ist spätestens mit

Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in

Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der

ersten Mahnung von CSB nicht gezahlt hat. § 5 Aufrechnung, Abtretung und

Zurückbehaltungsrecht 5.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind oder von CSB nicht bestritten

werden. 5.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung

oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt. 5.3 Zur Ausübung

eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf

demselben Vertragsverhältnis beruht. 5.4 CSB ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem

Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig

oder teilweise abzutreten. § 6 Leistungszeit CSB bemüht sich im Rahmen seiner technischen

und betrieblichen Möglichkeiten um die Einhaltung der von dem Kunden gewünschten

Ausführungszeiten und Fristen. Eine Garantie für eine bestimmte Leistungszeit wird ausdrücklich

nicht übernommen, es sei denn, hierzu wird eine Individualvereinbarung getroffen, die in

Textform zu bestätigen ist. Beruft sich der Kunde auf eine mündliche Individualvereinbarung, so

obliegt ihm im Zweifel der Nachweis. § 7 Auslieferung und Rügeobliegenheit 7.1 Die Lieferung

erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Sofern der Kunde Unternehmer ist, geht

die Gefahr mit Auslieferung (bspw. des Kennzeichens) an den Spediteur oder einer sonst zur

Versendung bestimmten Person über (§ 447 BGB); sofern der Kunde Verbraucher ist, geht die

Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe

(bspw. des Kurzzeitkennzeichens) an den Kunden bzw. ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges

über (§ 474 Abs.2 BGB). 7.2 CSB bemüht sich, die Dienstleistung schnellstmöglich zu erbringen

bzw. Ware schnellstmöglich auszuliefern; Lieferfristen bestehen grundsätzlich unter dem

Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung gem. Ziff. 3.1. Vorbehaltlich des

Vorrangs einer nachweisbaren Individualvereinbarung gelten im Zweifel nur schriftlich

ausdrücklich vereinbarte Liefer-bzw. Ausführungstermine als verbindlich. 7.3 Der Kunde hat die

Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Menge hin zu untersuchen. Sollten hier

bereits Mängel an der Transportverpackung offensichtlich sein oder die Ware aufgrund des

Transportes beschädigt worden sein, bittet CSB den Kunden darum, den Transportschaden

innerhalb von 3 Tagen auch gegenüber dem Versanddienstleister anzuzeigen. Die Rechte als

Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese

Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im

Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die

Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt. 7.4 Sofern der Kunde Unternehmer

ist, besteht nach entsprechender Absprache die Möglichkeit der Direktauslieferung der Ware an

dessen Kunden. Sofern diese Kunden Verbraucher sind, stellen sie sich im Vertragsverhältnis

zwischen CSB  und dem Unternehmer gleichfalls als Empfangsberechtigte Vertreter des

Unternehmers dar; insbesondere trifft sie anstelle des Unternehmers die Rügeobliegenheit nach

§ 7.3; die Rechte des Verbrauchers gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner bleiben von

dieser Regelung unberührt. § 8 Rechte und Pflichten des Kunden 8.1 Der Kunde verpflichtet sich,

alle zur Erledigung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente vollständig in der

jeweils erforderlichen Form an CSB auszuhändigen. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass

die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam

sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden

übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam

sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt nachgelassen,

nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 8.2 Der Kunde

versichert, dass er die besonderen Bedingungen und Hinweise im Zusammenhang mit den

Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit Kurzzeit und Ausfuhrkennzeichen beachtet.

Der Kunde haftet CSB für jede Verletzung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden

Pflichten. Ebenso versichert der Kunde gegenüber CSB die Vollständig-und Richtigkeit sowie die

Echtheit aller übergebenden amtlichen Dokumente. Der Kunde stellt CSB von allen Ansprüchen,

gleich aus welchem Rechtsgrund, die durch die Übergabe unrichtiger oder unvollständiger

Unterlagen oder Dokumente entstehen können, auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die

angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung, die hinsichtlich der Anwaltsgebühren mindestens

nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), regelmäßig aber nach Aufwand zu einem

üblichen Stundenhonorar zu berechnen sind. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche

gegenüber CSB für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und

Dokumenten des Kunden durch die (Ordnungs-)Behörden, es sei denn, die Einbehaltung oder

Beschlagnahme sind von CSB verursacht und von CSB zu vertreten. 8.3 Der Kunde verpflichtet

sich darüber hinaus, an ihn zurück zu gewährende Unterlagen und Dokumente sowie die im

Rahmen des Auftrags für den Kunden erlangten Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände,

insbesondere Kfz- Kennzeichen an der von ihm angegebenen Zulassungsstelle

entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte Personen entgegennehmen zu lassen.

8.4 Wird der Kunde oder der von ihm benannte Empfänger an der Zustelladresse nicht

angetroffen, kann die Auslieferung gegen Empfangsquittung auch an eine andere Person

erfolgen, von welcher nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur

Entgegennahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Wohn-und

Geschäftsräumen des Kunden anwesende Personen, insbesondere Angestellte, und

Familienangehörige sowie andere Hausbewohner und Nachbarn. Werden weder der Kunde oder

der vom Kunden bezeichnete Empfänger persönlich noch ein nach den vorstehenden

Bestimmungen als empfangsberechtigt anzusehender Dritter angetroffen, wird CSB bzw. der

Transportdienstleister innerhalb von zwei Werktagen abermals die Auslieferung vornehmen. Die

Kosten der erneuten Auslieferung trägt der Kunde gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von

CSB. 8.5 Scheitert auch der zweite Auslieferungsversuch aus den oben genannten Gründen, wird

CSB bzw. ein von diesem beauftragter Dienstleister den Kunden durch Hinterlassung eines

entsprechenden Benachrichtigungsscheines von den vergeblichen Auslieferungsversuchen in

Kenntnis setzen und die Sendung an dem im Benachrichtigungsschein angegebenen Ort

aufbewahren. Der Kunde, der von ihm angegebene Empfänger oder ein vom angegebenen

Empfänger schriftlich beauftragter Bevollmächtigter können die Sendung gegen Vorlage des

Benachrichtigungsscheines und unter Vorlage der Vollmacht und eines Personalausweises oder

Reisepasses an diesem Ort abholen. 8.6 Sofern die zurück zu gewährenden Unterlagen und

Dokumente bzw. Gegenstände nach dem vergeblichen 2. Auslieferungsversuch sowie dem Ablauf

einer weiteren Woche nicht abgeholt wurden, ist CSB berechtigt, die gesamte Sendung auf

Kosten des Kunden an die von diesem angegebene Zustelladresse zurückzusenden. Dies gilt

auch, sofern die Zustelladresse unrichtig ist. 8.7 Die Zustellung der für die Durchführung des

Auftrags erforderlichen bzw. im Rahmen des Auftrags erlangten Dokumente, Unterlagen und

Gegenstände erfolgt vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung durch einen von CSB

ausgewählten Dienstleister. Der Kunde ist berechtigt, die Zustellung bzw. Auslieferung per

Wertbrief und/oder Einschreiben/Rückschein oder per Kurierdienst gegen Aufpreis zu verlangen,

soweit dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. § 9 Gefahrübergang 9.1 Ist

der Verkauf von Waren durch CSB Vertragsgegenstand, so geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache beim Versendungskauf

mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung

bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist. Ist der

Käufer hingegen ein Verbraucher, so geht die Gefahr erst mit der Übergabe der verkauften Sache

auf den Käufer über. 9.2 Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch CSB Vertragsgegenstand,

so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch CSB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung

oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der

Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch CSB an CSB zu übergeben oder zu versenden hat,

erst mit der Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände an/bei

CSB auf CSB über. Nach Erbringung der Dienstleistung durch CSB geht diese Gefahr erst mit dem

Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über, sofern dieser Verbraucher ist. § 10 Haftung

und Gewährleistung 10.1 CSB haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene

Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Sofern der Kunde

Unternehmer ist, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss

typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CSB nur

bei der Verletzung wesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss

vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper

und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden haftet

CSB nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem

Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10.3 Hinsichtlich der ggf. zu liefernden Waren bleibt –

unabhängig von einem Verschulden von CSB – eine eventuelle Haftung bei arglistigem

Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung

unberührt. Sollte der Kunde Waren mit einer Herstellergarantie erwerben, ist für diese Garantie

ausschließlich der Hersteller verantwortlich; der Erwerb über CSB stellt keine Übernahme der

Herstellergarantie durch CSB dar. 10.4 CSB ist auch für die während des Verzuges durch Zufall

eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei

rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 10.5 Hinsichtlich der beauftragten Dienstleistungen

(oder des entsprechenden Dienstleistungsanteil) schuldet CSB nur das ordentliche Bemühen;

das Eintreten eines bestimmten Leistungserfolges (Erteilung einer bestimmten Zulassung,

Genehmigung etc.) wird bei beauftragten Dienstleistungen nicht geschuldet. Gleiches gilt für

vermittelte Versicherungen. § 11 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG Die CKG

ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 12 Schlussbestimmungen 12.1 Für sämtliche

gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist

Gerichtsstand der Sitz von CSB; Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. 12.2 Im Geschäftsverkehr mit

Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von CSB. 12.3 Sofern der

Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen; Im Fall einer

Unwirksamkeit einzelner Teile gilt der gesamte Vertrag als nicht geschlossen (§ 139 BGB). 12.4

Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in schriftlicher Form abzugeben, sofern der

Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und

Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von

dieser Regelung unberührt. 12.5 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser

Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine

wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien

angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien

bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf

etwaige Regelungslücken. AGB Manuel Klein ( CSB )  Stand: Dezember 2017

für Überführungen § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder

Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei der Firma carservice-berlin (nachfolgend als CSB

bezeichnet) getätigt werden. CSB bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Kraftfahrzeugen an. Verbraucher

ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer

gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen

oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei

denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2 Ab einer Auftragserteilung

von mehr als drei Dienstleistungen im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür,

dass der Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CSB erbringt

alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher

Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach freiem Willen und Ermessen. 2.2

Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen

Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist

verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß

auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst

grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des Auftrags

erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils

erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart

ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. § 3 Auftragserteilung Ein

Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche

Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags

bestätigt hat. § 4 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers 4.1 Der Auftraggeber ist

verpflichtet, das Auftragsformular bzw. die Daten auf elektronischem Wege dem Auftragnehmer

sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung) zur

Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom

Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Für die durch sachlich unrichtige oder

unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der

Auftragnehmer keine Haftung. 4.2 Der Auftraggeber hat bei einer Fahrzeugüberführung am

Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit

sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im

Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich

sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der

Auftraggeber zu tragen. 4.3 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und

verzögert sich die Fahrzeugübernahme bzw. Übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu

vertretenden Umstandes um mehr als 20 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde

EUR 15,- berechnet. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde

Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird. Zusätzlich hat

der Auftraggeber die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden Mehrkosten

(z..B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am

vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere aufgrund der

StVO/StVZO nicht zu überführen, wird 150 % des ursprünglichen Überführungspreises

berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass

tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.4 Der Auftraggeber ist für die

erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund

technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender

Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- und Bergungskosten etc.), es

sei denn, diese sind vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten. 4.5 Die Beurteilung des

Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle

(Verkehrs-)Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden und entbindet den Auftraggeber

nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen. 4.6

Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der

Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall

der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn,

die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten. 4.7

Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurückzugewährende Fahrzeug mit

den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch

empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne

sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers aufhalten und von denen

nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Auftraggeber tätig sind und die

Unterlagen/Gegenstände an den Auftraggeber weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere

sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers. § 5 Preise/Zahlungsbedingungen 5.1 Der Preis für die

durchzuführende Leistung ergibt sich aus der dem Kunden überlassenen aktuellen Preisliste. 5.2

Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der

Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren,

die dadurch entstehen können, dass die von dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht

vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern. 5.3 Der

Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat

/ SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach

Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt.

Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die

aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des

Auftraggebers oder des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von CSB

verursacht wurde. 5.4 Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen

Mehrwertsteuer. 5.5 Die Vergütung von CSB ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der

Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig

ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von CSB nicht

gezahlt hat. 2 Stand: August 2017 5.6 Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24

Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet.

Auftragsstornierungen 3 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 25 % der ursprünglichen

Fahrt berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass

tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 5.7 Vorabholungen auf

Kundenwunsch (Abholung des Fahrzeugs am Vortag) werden mit 50,- EUR berechnet. Express

Aufträge (Beauftragungen mit nur max. 2 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und

Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 50 % Aufschlag zum ursprünglichen

Preis berechnet. § 6 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht 6.1 Ein Recht zur

Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt

sind oder von CSB nicht bestritten werden. 6.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden

gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB

bleibt unberührt. 6.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 6.4 CSB ist seinerseits

berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die

Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten. § 7 Haftung, Gewährleistung und

Versicherungsschutz 7.1 Der CSB haftet in jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen

des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist

der Vertragspartner Verbraucher, so haftet der CSB auch für von ihm vorsätzlich und grob

fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat der CSB leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung

begangen, so ist die Haftung des CSB hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare

Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde.

Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten insbesondere die vertraglichen

Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten Dienstleistung im

Zusammenhang mit KFZ-Überführungen ergeben. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so

haftet CSB stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob

fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der CSB, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner

leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe der CSB grob fahrlässig, so

haftet die CSB im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine

Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht

durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet die CSB ausdrücklich

nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB auch

hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. 7.2 Die CSB

übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von

einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer

Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht

erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im

Fahrzeuginneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur

ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Absender. 7.3 Von der

CSB vergebene rote Kennzeichen sind grundsätzlich nur von einer Haftpflichtversicherung

gedeckt. Auf Anfrage besteht die Möglichkeit, für diese gegen Aufpreis eine Kaskoversicherung

abzuschließen. 7.4 Sofern durch einen Unfall im Rahmen der Überführung der

Schadensfreiheitsrabatt hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Auftraggebers verloren

geht oder dessen Versicherungsprämie steigt, ist die Haftung der CSB hierfür begrenzt auf die

Differenz zwischen dem ehemaligen (Sockel-)Betrag der Haftpflichtversicherung und dem dann

erhöhten Betrag sowie auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach dem Unfall. CSB zahlt

in jedem Falle maximal 1.000,00 € pro Schadensfall. § 8 Überführungsspezifische Pflichten der

Parteien 8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sämtliche

Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkaskoversicherung zu

erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer

Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche

gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 8.2 Der Auftragnehmer

bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Falle eines Unfalls,

die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu

gewährleisten. Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei

geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten. 8.3 Für den

Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu

nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der

Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die

weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die

dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand

in Rechnung gestellt. 8.4 Der Auftragnehmer bemüht sich darum, die vom Auftraggeber

gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine

Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten

werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom

Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter

etc., ist ausgeschlossen. 8.5 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer

berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind,

abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse

zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die

Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 IIIa StVO) obliegt

dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne

dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird mit

den Kosten wie in § 5 VI dieser AGB verfahren. 8.6 Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes

zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. Übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene

Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an der Auftragnehmer

bzw. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift

den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Bearbeitung

zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden. § 9 Kilometerbegrenzung

Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag

beträgt 1.000 km bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit

wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 120,00 EUR berechnet. Der Auftragnehmer ist

berechtigt, dem Auftraggeber Übernachtungskosten, die sich aufgrund der terminlichen

Anforderungen an die Ausführung der Überführung ergeben, unabhängig von Fahrtstrecke oder

Fahrzeit in Rechnung zu stellen. § 10 Auslieferung und Rügeobliegenheit Der Kunde hat etwaige

Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch CSB anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die

Anzeige, so gilt die Leistung der CSB als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen

Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die

Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung der

CSB auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. 3 Stand: Dezember 2017 Die Rechte als

Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese

Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im

Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die

Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt. § 11 Verbraucherschlichtung,

Information nach § 36 VSBG Die CSB ist weder bereit noch verpflichtet, an

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 12

Schlussbestimmungen 12.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz der CSB. Gleiches gilt

gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte,

nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht

bekannt ist. 12.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der

Parteien der Sitz von CSB. 12.3 Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von

dessen AGB widersprochen. 12.4 Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in schriftlicher

Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind

diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige

Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt. 12.5 Sollten einzelne der

vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der

unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung

zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen

Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am

nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zulassungen § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder

Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei der Firma carservice-berlin (Nachfolgend: CSB) getätigt

werden. CSB bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im

Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen an. Unter dem Oberbegriff Zulassung

werden hier auch die Dienstleistungen Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung,

Neuausstellungen von Fahrzeugdokumenten, Verwaltung und Versand von Fahrzeugdokumenten,

Prägung von Kennzeichen und auch die Kurzzeitzulassung verstanden. Verbraucher ist jede

natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer

gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen

oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei

denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2 Ab einer Auftragserteilung

von mehr als drei Dienstleistungen (z.B. Kurzzeitzulassungen, Zulassungen, Transporte oder

Überführungen) im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der

Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CKG erbringt alle

Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher

Dritten, insbesondere der Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach freiem Willen und Ermessen. 2.2

Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen

Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist

verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß

auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst

grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des Auftrags

erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils

erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart

ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. § 3

Preise/Zahlungsbedingungen 3.1 Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich der dem

Kunden überlassenen aktuellen Preisliste. 3.2 Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, für die

Zulassung amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen

zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von

dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw.

sonstige bestimmte Umstände es erfordern. 3.3 Der Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur

Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der

Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die

Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer

sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder

Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers,

solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von CSB verursacht wurde. 3.4 Alle

genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung

erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.5 Die Vergütung von

CSB ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3

BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche

nach Zugang der ersten Mahnung von CKG nicht gezahlt hat. § 4 Aufrechnung, Abtretung und

Zurückbehaltungsrecht 4.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind oder von CSB nicht bestritten

werden. 4.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung

oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt. 4.3 Zur Ausübung

eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf

demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.4 CSB ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem

Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig

oder teilweise abzutreten. § 5 Leistungszeit CKG bemüht sich im Rahmen seiner technischen

und betrieblichen Möglichkeiten um die Einhaltung der von dem Kunden gewünschten

Ausführungszeiten und Fristen. Eine Garantie für eine bestimmte Leistungszeit wird ausdrücklich

nicht übernommen, es sei denn, hierzu wird eine Individualvereinbarung getroffen, die in

Textform zu bestätigen ist. Beruft sich der Kunde auf eine mündliche Individualvereinbarung, so

obliegt ihm im Zweifel der Nachweis. § 6 Auslieferung und Rügeobliegenheit Der Kunde hat

etwaige Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch CSB anzuzeigen. Unterlässt der

Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung des CSB als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um

einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die

Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung des

CSB auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die Rechte als Verbraucher aus den §§ 434

ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt.

Aus der Obliegenheitsverletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als

Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern

unberührt. § 7 Rechte und Pflichten des Kunden 7.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle zur

Erledigung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente vollständig in der jeweils

erforderlichen Form an CSB auszuhändigen. Dies hat auf elektronischem Wege und zeitgerecht

(spätestens 3 Tage vor Auftragserteilung) zu erfolgen. Der Kunde ist mit der Speicherung der

Daten in der von CSB geführten Datenbank einverstanden. Der Kunde steht insbesondere dafür

ein, dass die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich

wirksam sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom

Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich

unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt

nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Für durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehende Verzögerungen etc.

übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Daraus eventuell entstehende Kosten trägt der

Auftraggeber. 7.2 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, an ihn zurück zu gewährende

Unterlagen und Dokumente sowie die im Rahmen des Auftrags für den Kunden erlangten

Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände, insbesondere Kfz- Kennzeichen an der von ihm

angegebenen Zulassungsstelle entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte

Personen entgegennehmen zu lassen. 7.3 Der Auftraggeber versichert, dass die im Fahrzeugbrief

ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt und er

berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen.

Ebenso wird die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente

versichert. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, gleich aus welchem

Rechtsgrund, die durch Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Dokumente

entstehen können, frei. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem

Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und

Dokumenten des Auftraggebers durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung

oder Beschlagnahme sind vom Auftragnehmer verursacht oder von diesem zu vertreten. 7.4 Der

Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht

anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen

Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die

Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Auftraggebers erfolgt. 7.5

Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber, einen Werktag vor der durch den Auftragnehmer

geplanten Dienstleistungserbringung, werden dem Auftraggeber mit dem jeweils vereinbarten

Preis berechnet. § 8 Gefahrübergang Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch CSB

Vertragsgegenstand, so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch CSB die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente

oder Gegenstände, die der Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch CSB an CSB zu

übergeben oder zu versenden hat, erst mit der Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen,

Dokumente oder Gegenstände an/bei CSB auf CSB über. Nach Erbringung der Dienstleistung

durch CSB geht diese Gefahr erst mit dem Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über,

sofern dieser Verbraucher ist. § 9 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG Die CSB

ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 10 Haftung und Gewährleistung CSB haftet in

jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen des Lebens, des Körpers und der

Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Verbraucher,

so haftet CSB auch für von ihm vorsätzlich und grob fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat

CSB leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB hier dem

Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt

nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten

insbesondere die vertraglichen Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten

Dienstleistung im Zusammenhang mit KFZ-Zulassungen ergeben. CSB Dasselbe gilt für grob

fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der CSB, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner

leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe der CSB grob fahrlässig, so

haftet die CSB im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine

Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht

durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet die CSB ausdrücklich

nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB auch

hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. § 11

Schlussbestimmungen 11.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz von CSB. Gleiches gilt

gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte,

nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht

bekannt ist. 11.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der

Parteien der Sitz von CSB. 11.3 Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von

dessen AGB widersprochen; Im Fall einer Unwirksamkeit einzelner Teile gilt der gesamte Vertrag

als nicht geschlossen (§ 139 BGB). 11.4 Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in

schriftlicher Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller

Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben.

Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt. 11.5 Sollten einzelne

der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der

unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung

zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen

Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am

nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken. Stand: Dezember

2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v.

15.05. 02 – Seite 10.436) I.

 Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie

gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 2. „Lichtbilder“ im Sinne

dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form

oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,

Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) II. Urheberrecht 1.

Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des

Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich

nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt der Fotograf

Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von

Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über

nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Der Besteller eines Bildes i.S.

vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die

entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich

abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes

vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des

Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die Negative

verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei

gesonderter Vereinbarung. III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Für die Herstellung der

Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich

der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,

Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu

tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 2.

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät

in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach

Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen

bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu

einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 4. Hat der Auftraggeber dem

Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,

so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen

Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der

Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den

Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. IV. Haftung 1. Für die Verletzung von

Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten

stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine

Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an

Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der

Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2 .

Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm

aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der

Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an. 3. Der

Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der

Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 4. Die Zusendung und Rücksendung von

Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber

kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. V. Nebenpflichten 1. Der

Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das

Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der

abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.

Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die

Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,

gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die

Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu

Lasten des Auftraggebers. VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 1. Überlässt der Fotograf dem

Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten

Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf

eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der

Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung

verlangen. 2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der

Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim

Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.

Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine

Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der

Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die

Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder

ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens

1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für

jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder

niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt

dem Fotografen vorbehalten. 3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit

aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das

Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein

Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden-

oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden

entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch

Schadensersatzansprüche geltend machen. 4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann

verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für

Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. VII. Datenschutz Zum

Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert

werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen

Informationen vertraulich zu behandeln. VIII. Digitale Fotografie 1. Die Digitalisierung,

Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von

Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses

Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. IX. Bildbearbeitung 1. Die Bearbeitung von

Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital,

bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage

oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.

Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im

Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu

speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch

verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so

vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf

Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,

erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 4.

Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt

den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung 1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und

in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen

Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern

ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf

Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur

Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen. 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der

Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Fotografen. 4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und

Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart

wurde. 5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur

Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 6. Hat der Fotograf dem

Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit

vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. 7. Gefahr und Kosten des Transports

von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und

Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,

wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,

juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so

ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.