Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für
alle Aufträge und Warenkäufe bei der Firme carservice-berlin (nachfolgend als CSB bezeichnet),
die von Verbrauchern oder Unternehmern (gemeinsam Kunden) mit CSB getätigt werden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei telefonischen Vertragsabschlüssen wird
der Verbraucher auf die Geltung dieser AGB hingewiesen werden; im Geschäftsverkehr mit
Unternehmern werden diese AGB für die laufende Geschäftsbeziehung bei der Erstbeauftragung
einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Falls der Kunde aktuell oder in Zukunft von CSB
angebotene Dienstleistungen und Services nutzt (z.B. Kurzzeitkennzeichen, Zulassungsdienste
Transporte oder Überführungen), gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts-und/oder Nutzungsbedingungen,
die für den jeweiligen Service Anwendung finden. Die jeweils spezielleren Bedingungen gehen
für den Fall, dass sie im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
stehen, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 1.2 Ab einer Auftragserteilung
von mehr als drei Dienstleistungen (z.B. Kurzzeitzulassungen, Zulassungen, Transporte oder
Überführungen) im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CSB erbringt alle
Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher
Dritten, insbesondere der Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach eigenem freiem Willen und
Ermessen. 2.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung
erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der
Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und
wahrheitsgemäß auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung
umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des
Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die
jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes
vereinbart ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. Dies beinhaltet
auch den Abschluss einer notwendigen Kfz-Versicherung, das Prägen von Kfz-Kennzeichen sowie
die Weiterleitung der erforderlichen Erklärung/Unterlagen an die Kfz-Zulassungsstelle. § 3
Nicht-Verfügbarkeit der Leistungen 3.1 Soweit die Leistung von CSB die Lieferung von Waren
beinhaltet, steht ein jedes solcher Angebote unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung. Wenn die
bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil CSB bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und
unverschuldet von seinem Lieferanten nicht beliefert wird, hat CSB das Recht, sich von dem
Vertrag zu lösen. CSB wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung
nicht möglich ist und ihm die evtl. bereits gezahlte Vergütung unverzüglich erstatten.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht zur Lösung nur, sofern CSB ein konkretes
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Zulieferer überraschend nicht beliefert
wurde. 3.2 Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern CSB
hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat.
Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) bleibt unberührt. Dem
Verbraucher stehen im Falle einer Falschlieferung im Sinne des § 434 Abs.3 BGB die gesetzlich
vorgeschriebenen Rechte uneingeschränkt zu. § 4 Preise/Zahlungsbedingungen 4.1 Der Preis für
die durchzuführende Leistung ergibt sich aus den dem Kunden bei Beauftragung zur Kenntnis
gebrachten Preisen oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen,
Preisvereinbarung. 4.2 Der Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur Zahlung des vereinbarten
Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt
frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-
Notification) wird auf 10 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung
des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der
Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers, solange die
Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht nur CSB verursacht wurde. 4.3 Der Kunde ist berechtigt,
vom Auftrag bis 8 Tage vor Auftragserfüllungsdatum gegen Erstattung einer Bearbeitungsgebühr
in Höhe von EUR 30,00 an CSB zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 10 Tage vor
Auftragserfüllung, hat der Kunde die komplette vereinbarte Vergütung an CSB zu ersetzen. Dem
Kunden bleibt in jedem Fall nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist. 4.4 In den jeweils dargestellten Preisen ist die derzeit
geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.5 Die Vergütung von CSB ist spätestens mit
Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in
Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der
ersten Mahnung von CSB nicht gezahlt hat. § 5 Aufrechnung, Abtretung und
Zurückbehaltungsrecht 5.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind oder von CSB nicht bestritten
werden. 5.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung
oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt. 5.3 Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. 5.4 CSB ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig
oder teilweise abzutreten. § 6 Leistungszeit CSB bemüht sich im Rahmen seiner technischen
und betrieblichen Möglichkeiten um die Einhaltung der von dem Kunden gewünschten
Ausführungszeiten und Fristen. Eine Garantie für eine bestimmte Leistungszeit wird ausdrücklich
nicht übernommen, es sei denn, hierzu wird eine Individualvereinbarung getroffen, die in
Textform zu bestätigen ist. Beruft sich der Kunde auf eine mündliche Individualvereinbarung, so
obliegt ihm im Zweifel der Nachweis. § 7 Auslieferung und Rügeobliegenheit 7.1 Die Lieferung
erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift. Sofern der Kunde Unternehmer ist, geht
die Gefahr mit Auslieferung (bspw. des Kennzeichens) an den Spediteur oder einer sonst zur
Versendung bestimmten Person über (§ 447 BGB); sofern der Kunde Verbraucher ist, geht die
Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe
(bspw. des Kurzzeitkennzeichens) an den Kunden bzw. ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges
über (§ 474 Abs.2 BGB). 7.2 CSB bemüht sich, die Dienstleistung schnellstmöglich zu erbringen
bzw. Ware schnellstmöglich auszuliefern; Lieferfristen bestehen grundsätzlich unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung gem. Ziff. 3.1. Vorbehaltlich des
Vorrangs einer nachweisbaren Individualvereinbarung gelten im Zweifel nur schriftlich
ausdrücklich vereinbarte Liefer-bzw. Ausführungstermine als verbindlich. 7.3 Der Kunde hat die
Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Menge hin zu untersuchen. Sollten hier
bereits Mängel an der Transportverpackung offensichtlich sein oder die Ware aufgrund des
Transportes beschädigt worden sein, bittet CSB den Kunden darum, den Transportschaden
innerhalb von 3 Tagen auch gegenüber dem Versanddienstleister anzuzeigen. Die Rechte als
Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese
Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im
Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die
Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt. 7.4 Sofern der Kunde Unternehmer
ist, besteht nach entsprechender Absprache die Möglichkeit der Direktauslieferung der Ware an
dessen Kunden. Sofern diese Kunden Verbraucher sind, stellen sie sich im Vertragsverhältnis
zwischen CSB und dem Unternehmer gleichfalls als Empfangsberechtigte Vertreter des
Unternehmers dar; insbesondere trifft sie anstelle des Unternehmers die Rügeobliegenheit nach
§ 7.3; die Rechte des Verbrauchers gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner bleiben von
dieser Regelung unberührt. § 8 Rechte und Pflichten des Kunden 8.1 Der Kunde verpflichtet sich,
alle zur Erledigung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente vollständig in der
jeweils erforderlichen Form an CSB auszuhändigen. Der Kunde steht insbesondere dafür ein, dass
die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich wirksam
sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom Kunden
übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich unwirksam
sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt nachgelassen,
nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 8.2 Der Kunde
versichert, dass er die besonderen Bedingungen und Hinweise im Zusammenhang mit den
Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit Kurzzeit und Ausfuhrkennzeichen beachtet.
Der Kunde haftet CSB für jede Verletzung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden
Pflichten. Ebenso versichert der Kunde gegenüber CSB die Vollständig-und Richtigkeit sowie die
Echtheit aller übergebenden amtlichen Dokumente. Der Kunde stellt CSB von allen Ansprüchen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, die durch die Übergabe unrichtiger oder unvollständiger
Unterlagen oder Dokumente entstehen können, auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die
angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung, die hinsichtlich der Anwaltsgebühren mindestens
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), regelmäßig aber nach Aufwand zu einem
üblichen Stundenhonorar zu berechnen sind. Der Kunde hat insbesondere keinerlei Ansprüche
gegenüber CSB für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und
Dokumenten des Kunden durch die (Ordnungs-)Behörden, es sei denn, die Einbehaltung oder
Beschlagnahme sind von CSB verursacht und von CSB zu vertreten. 8.3 Der Kunde verpflichtet
sich darüber hinaus, an ihn zurück zu gewährende Unterlagen und Dokumente sowie die im
Rahmen des Auftrags für den Kunden erlangten Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände,
insbesondere Kfz- Kennzeichen an der von ihm angegebenen Zulassungsstelle
entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte Personen entgegennehmen zu lassen.
8.4 Wird der Kunde oder der von ihm benannte Empfänger an der Zustelladresse nicht
angetroffen, kann die Auslieferung gegen Empfangsquittung auch an eine andere Person
erfolgen, von welcher nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur
Entgegennahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Wohn-und
Geschäftsräumen des Kunden anwesende Personen, insbesondere Angestellte, und
Familienangehörige sowie andere Hausbewohner und Nachbarn. Werden weder der Kunde oder
der vom Kunden bezeichnete Empfänger persönlich noch ein nach den vorstehenden
Bestimmungen als empfangsberechtigt anzusehender Dritter angetroffen, wird CSB bzw. der
Transportdienstleister innerhalb von zwei Werktagen abermals die Auslieferung vornehmen. Die
Kosten der erneuten Auslieferung trägt der Kunde gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von
CSB. 8.5 Scheitert auch der zweite Auslieferungsversuch aus den oben genannten Gründen, wird
CSB bzw. ein von diesem beauftragter Dienstleister den Kunden durch Hinterlassung eines
entsprechenden Benachrichtigungsscheines von den vergeblichen Auslieferungsversuchen in
Kenntnis setzen und die Sendung an dem im Benachrichtigungsschein angegebenen Ort
aufbewahren. Der Kunde, der von ihm angegebene Empfänger oder ein vom angegebenen
Empfänger schriftlich beauftragter Bevollmächtigter können die Sendung gegen Vorlage des
Benachrichtigungsscheines und unter Vorlage der Vollmacht und eines Personalausweises oder
Reisepasses an diesem Ort abholen. 8.6 Sofern die zurück zu gewährenden Unterlagen und
Dokumente bzw. Gegenstände nach dem vergeblichen 2. Auslieferungsversuch sowie dem Ablauf
einer weiteren Woche nicht abgeholt wurden, ist CSB berechtigt, die gesamte Sendung auf
Kosten des Kunden an die von diesem angegebene Zustelladresse zurückzusenden. Dies gilt
auch, sofern die Zustelladresse unrichtig ist. 8.7 Die Zustellung der für die Durchführung des
Auftrags erforderlichen bzw. im Rahmen des Auftrags erlangten Dokumente, Unterlagen und
Gegenstände erfolgt vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung durch einen von CSB
ausgewählten Dienstleister. Der Kunde ist berechtigt, die Zustellung bzw. Auslieferung per
Wertbrief und/oder Einschreiben/Rückschein oder per Kurierdienst gegen Aufpreis zu verlangen,
soweit dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. § 9 Gefahrübergang 9.1 Ist
der Verkauf von Waren durch CSB Vertragsgegenstand, so geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist. Ist der
Käufer hingegen ein Verbraucher, so geht die Gefahr erst mit der Übergabe der verkauften Sache
auf den Käufer über. 9.2 Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch CSB Vertragsgegenstand,
so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch CSB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände, die der
Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch CSB an CSB zu übergeben oder zu versenden hat,
erst mit der Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen, Dokumente oder Gegenstände an/bei
CSB auf CSB über. Nach Erbringung der Dienstleistung durch CSB geht diese Gefahr erst mit dem
Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über, sofern dieser Verbraucher ist. § 10 Haftung
und Gewährleistung 10.1 CSB haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene
Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Sofern der Kunde
Unternehmer ist, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CSB nur
bei der Verletzung wesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden haftet
CSB nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10.3 Hinsichtlich der ggf. zu liefernden Waren bleibt –
unabhängig von einem Verschulden von CSB – eine eventuelle Haftung bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung
unberührt. Sollte der Kunde Waren mit einer Herstellergarantie erwerben, ist für diese Garantie
ausschließlich der Hersteller verantwortlich; der Erwerb über CSB stellt keine Übernahme der
Herstellergarantie durch CSB dar. 10.4 CSB ist auch für die während des Verzuges durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 10.5 Hinsichtlich der beauftragten Dienstleistungen
(oder des entsprechenden Dienstleistungsanteil) schuldet CSB nur das ordentliche Bemühen;
das Eintreten eines bestimmten Leistungserfolges (Erteilung einer bestimmten Zulassung,
Genehmigung etc.) wird bei beauftragten Dienstleistungen nicht geschuldet. Gleiches gilt für
vermittelte Versicherungen. § 11 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG Die CKG
ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 12 Schlussbestimmungen 12.1 Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist
Gerichtsstand der Sitz von CSB; Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. 12.2 Im Geschäftsverkehr mit
Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von CSB. 12.3 Sofern der
Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen; Im Fall einer
Unwirksamkeit einzelner Teile gilt der gesamte Vertrag als nicht geschlossen (§ 139 BGB). 12.4
Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in schriftlicher Form abzugeben, sofern der
Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und
Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von
dieser Regelung unberührt. 12.5 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser
Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine
wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien
angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien
bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf
etwaige Regelungslücken. AGB Manuel Klein ( CSB ) Stand: Dezember 2017
für Überführungen § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder
Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei der Firma carservice-berlin (nachfolgend als CSB
bezeichnet) getätigt werden. CSB bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Kraftfahrzeugen an. Verbraucher
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei
denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2 Ab einer Auftragserteilung
von mehr als drei Dienstleistungen im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass der Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CSB erbringt
alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher
Dritten, insbesondere die Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach freiem Willen und Ermessen. 2.2
Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen
Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist
verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß
auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst
grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des Auftrags
erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils
erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart
ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. § 3 Auftragserteilung Ein
Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche
Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags
bestätigt hat. § 4 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers 4.1 Der Auftraggeber ist
verpflichtet, das Auftragsformular bzw. die Daten auf elektronischem Wege dem Auftragnehmer
sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung) zur
Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom
Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Für die durch sachlich unrichtige oder
unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. 4.2 Der Auftraggeber hat bei einer Fahrzeugüberführung am
Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit
sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im
Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich
sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der
Auftraggeber zu tragen. 4.3 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und
verzögert sich die Fahrzeugübernahme bzw. Übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu
vertretenden Umstandes um mehr als 20 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde
EUR 15,- berechnet. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde
Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird. Zusätzlich hat
der Auftraggeber die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden Mehrkosten
(z..B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am
vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere aufgrund der
StVO/StVZO nicht zu überführen, wird 150 % des ursprünglichen Überführungspreises
berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass
tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.4 Der Auftraggeber ist für die
erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund
technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender
Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- und Bergungskosten etc.), es
sei denn, diese sind vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten. 4.5 Die Beurteilung des
Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle
(Verkehrs-)Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden und entbindet den Auftraggeber
nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen. 4.6
Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der
Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall
der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn,
die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten. 4.7
Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, das an ihn zurückzugewährende Fahrzeug mit
den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch
empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne
sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers aufhalten und von denen
nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Auftraggeber tätig sind und die
Unterlagen/Gegenstände an den Auftraggeber weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere
sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers. § 5 Preise/Zahlungsbedingungen 5.1 Der Preis für die
durchzuführende Leistung ergibt sich aus der dem Kunden überlassenen aktuellen Preisliste. 5.2
Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren,
die dadurch entstehen können, dass die von dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht
vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern. 5.3 Der
Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat
/ SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach
Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt.
Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die
aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des
Auftraggebers oder des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von CSB
verursacht wurde. 5.4 Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. 5.5 Die Vergütung von CSB ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der
Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig
ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von CSB nicht
gezahlt hat. 2 Stand: August 2017 5.6 Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24
Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet.
Auftragsstornierungen 3 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 25 % der ursprünglichen
Fahrt berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass
tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 5.7 Vorabholungen auf
Kundenwunsch (Abholung des Fahrzeugs am Vortag) werden mit 50,- EUR berechnet. Express
Aufträge (Beauftragungen mit nur max. 2 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und
Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 50 % Aufschlag zum ursprünglichen
Preis berechnet. § 6 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht 6.1 Ein Recht zur
Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
sind oder von CSB nicht bestritten werden. 6.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden
gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB
bleibt unberührt. 6.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 6.4 CSB ist seinerseits
berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die
Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten. § 7 Haftung, Gewährleistung und
Versicherungsschutz 7.1 Der CSB haftet in jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist
der Vertragspartner Verbraucher, so haftet der CSB auch für von ihm vorsätzlich und grob
fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat der CSB leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung
begangen, so ist die Haftung des CSB hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare
Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde.
Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten insbesondere die vertraglichen
Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten Dienstleistung im
Zusammenhang mit KFZ-Überführungen ergeben. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so
haftet CSB stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob
fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der CSB, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner
leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe der CSB grob fahrlässig, so
haftet die CSB im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine
Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht
durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet die CSB ausdrücklich
nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB auch
hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. 7.2 Die CSB
übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von
einzelnen Rädern oder Radsätzen im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer
Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden (z.B. durch darauf liegende Räder nicht
erkennbar), durch Bewegung der Räder beim Transport entstandene Beschädigungen im
Fahrzeuginneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Absender. 7.3 Von der
CSB vergebene rote Kennzeichen sind grundsätzlich nur von einer Haftpflichtversicherung
gedeckt. Auf Anfrage besteht die Möglichkeit, für diese gegen Aufpreis eine Kaskoversicherung
abzuschließen. 7.4 Sofern durch einen Unfall im Rahmen der Überführung der
Schadensfreiheitsrabatt hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Auftraggebers verloren
geht oder dessen Versicherungsprämie steigt, ist die Haftung der CSB hierfür begrenzt auf die
Differenz zwischen dem ehemaligen (Sockel-)Betrag der Haftpflichtversicherung und dem dann
erhöhten Betrag sowie auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach dem Unfall. CSB zahlt
in jedem Falle maximal 1.000,00 € pro Schadensfall. § 8 Überführungsspezifische Pflichten der
Parteien 8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sämtliche
Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkaskoversicherung zu
erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer
Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 8.2 Der Auftragnehmer
bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Falle eines Unfalls,
die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung des Unfallgeschehens zu
gewährleisten. Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei
geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten. 8.3 Für den
Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu
nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der
Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die
weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die
dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand
in Rechnung gestellt. 8.4 Der Auftragnehmer bemüht sich darum, die vom Auftraggeber
gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine
Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten
werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom
Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter
etc., ist ausgeschlossen. 8.5 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind,
abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse
zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die
Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 IIIa StVO) obliegt
dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne
dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird mit
den Kosten wie in § 5 VI dieser AGB verfahren. 8.6 Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes
zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. Übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene
Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an der Auftragnehmer
bzw. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift
den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Bearbeitung
zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden. § 9 Kilometerbegrenzung
Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag
beträgt 1.000 km bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit
wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 120,00 EUR berechnet. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, dem Auftraggeber Übernachtungskosten, die sich aufgrund der terminlichen
Anforderungen an die Ausführung der Überführung ergeben, unabhängig von Fahrtstrecke oder
Fahrzeit in Rechnung zu stellen. § 10 Auslieferung und Rügeobliegenheit Der Kunde hat etwaige
Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch CSB anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Anzeige, so gilt die Leistung der CSB als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen
Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung der
CSB auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. 3 Stand: Dezember 2017 Die Rechte als
Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese
Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im
Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die
Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt. § 11 Verbraucherschlichtung,
Information nach § 36 VSBG Die CSB ist weder bereit noch verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 12
Schlussbestimmungen 12.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz der CSB. Gleiches gilt
gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte,
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht
bekannt ist. 12.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der
Parteien der Sitz von CSB. 12.3 Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von
dessen AGB widersprochen. 12.4 Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in schriftlicher
Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind
diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige
Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt. 12.5 Sollten einzelne der
vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der
unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung
zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen
Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am
nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zulassungen § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder
Unternehmern (gemeinsam Kunden) bei der Firma carservice-berlin (Nachfolgend: CSB) getätigt
werden. CSB bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen an. Unter dem Oberbegriff Zulassung
werden hier auch die Dienstleistungen Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Aufbietung,
Neuausstellungen von Fahrzeugdokumenten, Verwaltung und Versand von Fahrzeugdokumenten,
Prägung von Kennzeichen und auch die Kurzzeitzulassung verstanden. Verbraucher ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei
denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2 Ab einer Auftragserteilung
von mehr als drei Dienstleistungen (z.B. Kurzzeitzulassungen, Zulassungen, Transporte oder
Überführungen) im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat. § 2 Vertragsabwicklung 2.1 CKG erbringt alle
Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst und/oder durch Dritte. Die Auswahl solcher
Dritten, insbesondere der Auswahl des Fahrers, trifft CSB nach freiem Willen und Ermessen. 2.2
Bei Auftragserteilung hat der Kunde CSB sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen
Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist
verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß
auszufüllen. 2.3 Die Beauftragung von CSB zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst
grundsätzlich die Bevollmächtigung von CSB, sämtliche für die Durchführung des Auftrags
erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils
erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart
ist und soweit CSB nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. § 3
Preise/Zahlungsbedingungen 3.1 Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich der dem
Kunden überlassenen aktuellen Preisliste. 3.2 Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, für die
Zulassung amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen
zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von
dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw.
sonstige bestimmte Umstände es erfordern. 3.3 Der Auftraggeber oder Käufer kann CSB zur
Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der
Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die
Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer
sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder
Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers,
solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von CSB verursacht wurde. 3.4 Alle
genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung
erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.5 Die Vergütung von
CSB ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3
BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche
nach Zugang der ersten Mahnung von CKG nicht gezahlt hat. § 4 Aufrechnung, Abtretung und
Zurückbehaltungsrecht 4.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif sind oder von CSB nicht bestritten
werden. 4.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber CSB ist nur mit Einwilligung
oder Genehmigung von CSB rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt. 4.3 Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.4 CSB ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig
oder teilweise abzutreten. § 5 Leistungszeit CKG bemüht sich im Rahmen seiner technischen
und betrieblichen Möglichkeiten um die Einhaltung der von dem Kunden gewünschten
Ausführungszeiten und Fristen. Eine Garantie für eine bestimmte Leistungszeit wird ausdrücklich
nicht übernommen, es sei denn, hierzu wird eine Individualvereinbarung getroffen, die in
Textform zu bestätigen ist. Beruft sich der Kunde auf eine mündliche Individualvereinbarung, so
obliegt ihm im Zweifel der Nachweis. § 6 Auslieferung und Rügeobliegenheit Der Kunde hat
etwaige Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch CSB anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung des CSB als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um
einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung des
CSB auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die Rechte als Verbraucher aus den §§ 434
ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt.
Aus der Obliegenheitsverletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als
Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern
unberührt. § 7 Rechte und Pflichten des Kunden 7.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle zur
Erledigung seines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Dokumente vollständig in der jeweils
erforderlichen Form an CSB auszuhändigen. Dies hat auf elektronischem Wege und zeitgerecht
(spätestens 3 Tage vor Auftragserteilung) zu erfolgen. Der Kunde ist mit der Speicherung der
Daten in der von CSB geführten Datenbank einverstanden. Der Kunde steht insbesondere dafür
ein, dass die von ihm überreichten Unterlagen und Dokumente vollständig, richtig und rechtlich
wirksam sind. Sofern die beauftragte Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die vom
Kunden übergebenen Unterlagen und/oder Dokumente unvollständig, unrichtig oder rechtlich
unwirksam sind, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung. Dem Kunden bleibt
nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Für durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehende Verzögerungen etc.
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Daraus eventuell entstehende Kosten trägt der
Auftraggeber. 7.2 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, an ihn zurück zu gewährende
Unterlagen und Dokumente sowie die im Rahmen des Auftrags für den Kunden erlangten
Unterlagen und Dokumente sowie Gegenstände, insbesondere Kfz- Kennzeichen an der von ihm
angegebenen Zulassungsstelle entgegenzunehmen oder durch empfangsbevollmächtigte
Personen entgegennehmen zu lassen. 7.3 Der Auftraggeber versichert, dass die im Fahrzeugbrief
ausgedruckte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt und er
berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen bzw. dieses für den Straßenverkehr zuzulassen.
Ebenso wird die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Echtheit aller übergebenen Dokumente
versichert. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, die durch Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder Dokumente
entstehen können, frei. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme von Unterlagen und
Dokumenten des Auftraggebers durch eine Zulassungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung
oder Beschlagnahme sind vom Auftragnehmer verursacht oder von diesem zu vertreten. 7.4 Der
Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Kurzzeitkennzeichen ggf. im Ausland nicht
anerkannt werden, dass der Versicherungsschutz im Ausland in jedem Fall auf die in der grünen
Versicherungskarte vermerkten und nicht durchgestrichenen Länder beschränkt ist, und dass die
Verwendung dieser Kennzeichen im Ausland auf eigene Gefahr des Auftraggebers erfolgt. 7.5
Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber, einen Werktag vor der durch den Auftragnehmer
geplanten Dienstleistungserbringung, werden dem Auftraggeber mit dem jeweils vereinbarten
Preis berechnet. § 8 Gefahrübergang Ist die Erbringung einer Dienstleistung durch CSB
Vertragsgegenstand, so geht vor Erbringung der Dienstleistung durch CSB die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs derjenigen Unterlagen, Dokumente
oder Gegenstände, die der Kunde zur Erbringung der Dienstleistung durch CSB an CSB zu
übergeben oder zu versenden hat, erst mit der Übergabe/dem Eingang dieser Unterlagen,
Dokumente oder Gegenstände an/bei CSB auf CSB über. Nach Erbringung der Dienstleistung
durch CSB geht diese Gefahr erst mit dem Zugang beim Kunden wieder auf den Kunden über,
sofern dieser Verbraucher ist. § 9 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG Die CSB
ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 10 Haftung und Gewährleistung CSB haftet in
jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Verbraucher,
so haftet CSB auch für von ihm vorsätzlich und grob fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat
CSB leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB hier dem
Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt
nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten
insbesondere die vertraglichen Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten
Dienstleistung im Zusammenhang mit KFZ-Zulassungen ergeben. CSB Dasselbe gilt für grob
fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der CSB, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner
leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe der CSB grob fahrlässig, so
haftet die CSB im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine
Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht
durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet die CSB ausdrücklich
nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der CSB auch
hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. § 11
Schlussbestimmungen 11.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz von CSB. Gleiches gilt
gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte,
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht
bekannt ist. 11.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der
Parteien der Sitz von CSB. 11.3 Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von
dessen AGB widersprochen; Im Fall einer Unwirksamkeit einzelner Teile gilt der gesamte Vertrag
als nicht geschlossen (§ 139 BGB). 11.4 Anzeigen und Erklärungen gegenüber CSB sind in
schriftlicher Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller
Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben.
Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt. 11.5 Sollten einzelne
der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der
unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung
zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen
Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am
nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken. Stand: Dezember
2017
Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v.
15.05. 02 – Seite 10.436) I.
Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 2. „Lichtbilder“ im Sinne
dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) II. Urheberrecht 1.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt der Fotograf
Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über
nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Der Besteller eines Bildes i.S.
vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die Negative
verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung. III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Für die Herstellung der
Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 2.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät
in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 4. Hat der Auftraggeber dem
Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben,
so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. IV. Haftung 1. Für die Verletzung von
Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2 .
Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der
Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an. 3. Der
Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 4. Die Zusendung und Rücksendung von
Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. V. Nebenpflichten 1. Der
Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 1. Überlässt der Fotograf dem
Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen. 2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens
1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für
jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
dem Fotografen vorbehalten. 3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit
aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen. 4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. VII. Datenschutz Zum
Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln. VIII. Digitale Fotografie 1. Die Digitalisierung,
Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 2. Die Übertragung von
Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses
Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. IX. Bildbearbeitung 1. Die Bearbeitung von
Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage
oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.
Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im
Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf
Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung 1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und
in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern
ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. 5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 6. Hat der Fotograf dem
Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. 7. Gefahr und Kosten des Transports
von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und
Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so
ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.